24 DBG N 25 ff.; je mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. Dezember 1999 wurde der Rekurrentin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine volle Invalidenrente zugesprochen. Mit ärztlichem Bericht von Dr. med. H. vom 29. Oktober 2001 zuhanden der Y. Versicherungsgesellschaft (Unfallversicherer gemäss Art. 58 ff. UVG) wurde u.a. festgehalten, dass die Rekurrentin infolge des erlittenen Unfalls klarerweise in ihrer körperlichen und geistigen Integrität dauernd beeinträchtigt sei und alle körperlich schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne.