Genugtuungsleistungen treten nie an Stelle des Arbeitseinkommens; vielmehr ist ihre Nähe zum Schadenersatz zu beachten. Integritätsentschädigungen beinhalten ebenfalls die Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens und werden den Genugtuungsleistungen gleichgestellt. Auch sie dienen dazu, eine allfällige nicht wirtschaftliche Verhältnisse betreffende immaterielle Beeinträchtigung des Versicherten durch die Folgen von Unfall oder Berufskrankheit wieder gutzumachen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 33 StG N 13 f.; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 24 DBG N 25 ff.;