rielle Schäden, die sich nicht im Vermögen des Betroffenen niederschlagen, kann nach der Differenztheorie mangels Schadens im rechtlichen Sinne kein Schadenersatz verlangt werden. In bestimmten Fällen besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich für immaterielle Unbill. Genugtuungsleistungen sind Ersatz für immateriellen Schaden in Form einer Geldleistung und sollen einen Ausgleich für körperliche Schmerzen und seelisches Leiden darstellen. Genugtuungsleistungen treten nie an Stelle des Arbeitseinkommens; vielmehr ist ihre Nähe zum Schadenersatz zu beachten.