Ferner ist der Wert der Haushaltarbeit im Ergebnis (mindestens indirekt) insoweit steuerbar, als der [gesetzlich] vorgesehene Zweitverdienerabzug nicht geltend gemacht werden kann, wenn (nur) ein Ehegatte erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt. Nach einer von der Lehre vertretenen Auffassung sprechen letztlich einzig Praktikabilitätsüberlegungen für die Nichtbesteuerung des gesamten Haushaltschadens." Das Bundesgericht hat sich zur steuerlichen Behandlung des Haushaltschadens nicht abschliessend geäussert (BGE 132 II 128, 131 f., mit Hinweisen = StR 2006 S. 357 ff. = nStP 2006 S. 13 = StE 2006 B 26.43 Nr. 2).