mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zur steuerlichen Behandlung des Haushaltschadens Folgendes ausgeführt (BGE 132 II 128, mit Hinweisen = StR 2006 S. 357 ff. = nStP 2006 S. 13 = StE 2006 B 26.43 Nr. 2): "4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht […] stellte die vom haftpflichtigen Dritten erbrachte Haushaltentschädigung kein steuerbares Einkommen dar. Dies wurde damit begründet, dass der Wert der Arbeitsleistung im Haushalt nicht steuerbar sei.