und veranlagte eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Von der Schlusszahlung über CHF 1'210'000.00 brachte sie CHF 47'735.00 Genugtuung in Abzug (vgl. Abweichungsbegründung 2004), womit die Jahressteuer auf CHF 1'162'265.00 erhoben wurde. 3. 3.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 StG), insbesondere Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (§ 32 lit.