3. 3.1. 3.1.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 101 StG). Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person (§ 102 Abs. 1 StG). Unter die Anlagekosten fallen der Erwerbspreis (§ 103 StG) und die anrechenbaren Aufwendungen (§ 104 StG). Der Erwerbspreis entspricht grundsätzlich dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis mit "allen weiteren Leistungen" (§ 103 Abs. 1 StG). 3.1.2. Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen,