3.3.3. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der vom Rechtsdienst des KStA im Rekursverfahren B.B. vertretenen Auffassung, wonach die mit Scheidungsurteil per 1. Juli 1990 zugesprochene güterrechtliche Abfindung von CHF 180'000.00 der Rekurrentin ebenso wenig rückwirkend auf den Tag der Trennung (1. Juli 1989) zugerechnet werden könne wie allfällige daraus fliessende Erträge, so dass das steuerbare Vermögen der Rekurrentin um CHF 180'000.00 zu reduzieren sei (vgl. RGE vom 11. August 1993 in Sachen B.B. betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Juli - 31. Dezember 1989). 2007 Kantonale Steuern 261