Ob sich dies auf die Vermögensbesteuerung der Rekurrentin im Jahr 2002 auswirkt, kann offen gelassen werden. 3.3.3. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der vom Rechtsdienst des KStA im Rekursverfahren B.B. vertretenen Auffassung, wonach die mit Scheidungsurteil per 1. Juli 1990 zugesprochene güterrechtliche Abfindung von CHF 180'000.00 der Rekurrentin ebenso wenig rückwirkend auf den Tag der Trennung (1. Juli 1989)