Bei der Rekurrentin können somit im Jahr 2001 keine aus Güterrecht stammenden Vermögenswerte besteuert werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrentin bereits im Juli/August 2002, also vor der Scheidung, „aufgrund der noch nicht abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung“ CHF 1'358'000.00 in bar sowie 9'000 Aktien der X. erhalten hat. Ob sich dies auf die Vermögensbesteuerung der Rekurrentin im Jahr 2002 auswirkt, kann offen gelassen werden.