Es besteht vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils kein fester (und zahlenmässig klarer) Rechtsanspruch aus Güterrecht auf einen Teil des ehelichen Vermögens, wie er im Sinne der Rechtsprechung für eine Besteuerung eines Vermögenszugangs verlangt wird. Vor dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (sei es aufgrund einer richterlichen Anordnung, sei es von Gesetzes wegen oder mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils) liegt eine vermögenssteuerlich nicht relevante Anwartschaft vor. Bei der Rekurrentin können somit im Jahr 2001 keine aus Güterrecht stammenden Vermögenswerte besteuert werden.