3.3.2. Daraus folgt, dass einem Ehegatten grundsätzlich nicht bereits vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils aus Güterrecht Vermögensteile zugerechnet und bei ihm besteuert werden können. Es besteht vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils kein fester (und zahlenmässig klarer) Rechtsanspruch aus Güterrecht auf einen Teil des ehelichen Vermögens, wie er im Sinne der Rechtsprechung für eine Besteuerung eines Vermögenszugangs verlangt wird.