sung des Einkommens zu berücksichtigen. Andererseits ist der Rekurrentin das Wertschriftenvermögen und der daraus fliessende Ertrag nur soweit zuzurechnen, als sie darüber am 5. Mai 1990 verfügen konnte. Was sie als Ausgleich für die Abtretung des Liegenschaftsanteils erhielt, kann ihr erst zugeordnet werden, nachdem sie einen festen Anspruch darauf erhielt, was erst mit dem Scheidungsurteil der Fall war.“ 3.3.2. Daraus folgt, dass einem Ehegatten grundsätzlich nicht bereits vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils aus Güterrecht Vermögensteile zugerechnet und bei ihm besteuert werden können.