3.3. 3.3.1. Das StRG hat im RGE vom 11. August 1993 in Sachen T.G. betreffend Trennung eines Ehepaares per 5. Mai 1990 folgendes ausgeführt: „Beim Vermögen gilt es zu beachten, dass die Eheleute Gesamteigentümer einer Liegenschaft waren. Daran hat die Trennung nichts geändert. Die Rekurrentin bleibt für ihren Anteil an der Liegenschaft steuerpflichtig, da diese erst mit der Scheidung an W.H. (Ehemann) überging. Dass dieser ab dem 5. Mai 1990 die alleinige Nutzung der Liegenschaft hatte, ist für die Vermögenssteuer ohne Belang, aber bei der Bemes- 260 Steuerrekursgericht 2007