Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund der faktischen Trennung für das Jahr 2001 separat zu veranlagen ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 21 StG N 13). 3.2. Massgebend für die zeitliche Zurechnung von Vermögenszugängen ist der Erwerb von festen Rechtsansprüchen bzw. das Eingehen von verbindlichen Verpflichtungen (VGE vom 20. Juli 1995 in Sachen A.K.). Massgeblicher Stichtag ist vorliegend der 31. Dezember 2001 (§ 60 Abs. 1 StG). 3.3. 3.3.1.