215 Abs. 1 ZGB. Die Rekurrentin beantragt demgegenüber, das von der Vorinstanz der Veranlagung für das Jahr 2001 zugrunde gelegte steuerbare Vermögen sei zu streichen, weil sie per 31. Dezember 2001 kein Vermögen gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl ihr Anspruch auf einen Teil des ehelichen Vermögens als auch die Durchsetzung diese Anspruches noch umstritten gewesen. 3. 3.1. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund der faktischen Trennung für das Jahr 2001 separat zu veranlagen ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 21 StG N 13).