nicht abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung“ CHF 1'358'000.00 in bar sowie 9'000 Aktien der X. erhalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 15. September 2003 wurde die Ehe geschieden. 2.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Rekurrentin im Jahr 2001 ein Vermögen von CHF 2'816'000.00 (CHF 1'358'000.00 + CHF 1'458'000.00 für die Aktien der X.) zuzurechnen sei, weil sie per 31. Dezember 2001 Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Vermögens gehabt habe. Die Vorinstanz begründet dies mit Art. 120 Abs. 1 ZGB sowie Art. 215 Abs. 1 ZGB.