Sowohl A.A., geb. 1921, als auch H.A., geb. 1924, waren im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe per 31. Dezember 1990 über sechzig Jahre alt. Die Voraussetzung „altersbedingte Betriebsaufgabe“ ist somit als erfüllt zu betrachten und gibt Anspruch auf eine gesonderte Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG. 65 Vermögenssteuer; Scheidung eines Ehepaares (§ 46 Abs. 1 StG). - Bei einem Ehegatten können nicht bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils Vermögensteile aus Güterrecht besteuert werden. 26. April 2007 in Sachen B.S., 3-RV.2006.95 Aus den Erwägungen