258 Steuerrekursgericht 2007 Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ist damit nicht ausgedrückt worden. Dafür spricht auch, dass in § 30 StGV lediglich die Kriterien altersbedingt (Abs. 2) und gesundheitsbedingt (Abs. 3) definiert worden sind. Mangels zeitlicher Einschränkung ist die Besteuerung – wie im vorliegenden Sachverhalt – auch dann noch gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG möglich (entgegen der im Referat anlässlich der Steuertagung 2002 zum Thema „Ausgewählte Bereiche natürliche Personen“, Ziff. 2.5.4, vertretenen Auffassung und entgegen den Ausführungen im Merkblatt „Kapitalgewinne“), wenn das Kriterium altersbedingt oder gesundheitsbedingt im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfüllt war, vorerst jedoch ein Revers abgegeben wurde, womit die Besteue- rung der alters- oder gesundheitsbedingten Betriebsaufgabe noch aufgeschoben wurde. Sowohl A.A., geb. 1921, als auch H.A., geb. 1924, waren im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe per 31. Dezember 1990 über sechzig Jahre alt. Die Voraussetzung „altersbedingte Be- triebsaufgabe“ ist somit als erfüllt zu betrachten und gibt Anspruch auf eine gesonderte Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG. 65 Vermögenssteuer; Scheidung eines Ehepaares (§ 46 Abs. 1 StG). - Bei einem Ehegatten können nicht bereits vor Rechtskraft des Schei- dungsurteils Vermögensteile aus Güterrecht besteuert werden. 26. April 2007 in Sachen B.S., 3-RV.2006.95 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin und ihr ehemaliger Ehemann lebten seit dem 24. Mai 2000 getrennt. Am 31. Mai 2000 hat die Rekurrentin eine Scheidungsklage eingereicht. Ende Juli/anfangs August 2002 ist das Vermögen des Ehepaares S. geteilt worden. Dabei hat die Rekurrentin „aufgrund der noch 2007 Kantonale Steuern 259 nicht abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung“ CHF 1'358'000.00 in bar sowie 9'000 Aktien der X. erhalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 15. September 2003 wurde die Ehe geschieden. 2.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Rekurrentin im Jahr 2001 ein Vermögen von CHF 2'816'000.00 (CHF 1'358'000.00 + CHF 1'458'000.00 für die Aktien der X.) zuzurechnen sei, weil sie per 31. Dezember 2001 Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Ver- mögens gehabt habe. Die Vorinstanz begründet dies mit Art. 120 Abs. 1 ZGB sowie Art. 215 Abs. 1 ZGB. Die Rekurrentin beantragt demgegenüber, das von der Vorin- stanz der Veranlagung für das Jahr 2001 zugrunde gelegte steuerbare Vermögen sei zu streichen, weil sie per 31. Dezember 2001 kein Vermögen gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl ihr An- spruch auf einen Teil des ehelichen Vermögens als auch die Durch- setzung diese Anspruches noch umstritten gewesen. 3. 3.1. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund der fakti- schen Trennung für das Jahr 2001 separat zu veranlagen ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 21 StG N 13). 3.2. Massgebend für die zeitliche Zurechnung von Vermögens- zugängen ist der Erwerb von festen Rechtsansprüchen bzw. das Ein- gehen von verbindlichen Verpflichtungen (VGE vom 20. Juli 1995 in Sachen A.K.). Massgeblicher Stichtag ist vorliegend der 31. Dezem- ber 2001 (§ 60 Abs. 1 StG). 3.3. 3.3.1. Das StRG hat im RGE vom 11. August 1993 in Sachen T.G. betreffend Trennung eines Ehepaares per 5. Mai 1990 folgendes ausgeführt: „Beim Vermögen gilt es zu beachten, dass die Eheleute Gesamteigentümer einer Liegenschaft waren. Daran hat die Trennung nichts geändert. Die Rekurrentin bleibt für ihren Anteil an der Liegenschaft steuerpflichtig, da diese erst mit der Scheidung an W.H. (Ehemann) über- ging. Dass dieser ab dem 5. Mai 1990 die alleinige Nutzung der Liegen- schaft hatte, ist für die Vermögenssteuer ohne Belang, aber bei der Bemes- 260 Steuerrekursgericht 2007 sung des Einkommens zu berücksichtigen. Andererseits ist der Rekurrentin das Wertschriftenvermögen und der daraus fliessende Ertrag nur soweit zu- zurechnen, als sie darüber am 5. Mai 1990 verfügen konnte. Was sie als Ausgleich für die Abtretung des Liegenschaftsanteils erhielt, kann ihr erst zugeordnet werden, nachdem sie einen festen Anspruch darauf erhielt, was erst mit dem Scheidungsurteil der Fall war.“ 3.3.2. Daraus folgt, dass einem Ehegatten grundsätzlich nicht bereits vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils aus Güterrecht Ver- mögensteile zugerechnet und bei ihm besteuert werden können. Es besteht vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils kein fester (und zah- lenmässig klarer) Rechtsanspruch aus Güterrecht auf einen Teil des ehelichen Vermögens, wie er im Sinne der Rechtsprechung für eine Besteuerung eines Vermögenszugangs verlangt wird. Vor dem Ab- schluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (sei es aufgrund ei- ner richterlichen Anordnung, sei es von Gesetzes wegen oder mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils) liegt eine vermögenssteuerlich nicht relevante Anwartschaft vor. Bei der Rekurrentin können somit im Jahr 2001 keine aus Gü- terrecht stammenden Vermögenswerte besteuert werden. Daran ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrentin bereits im Juli/August 2002, also vor der Scheidung, „aufgrund der noch nicht abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung“ CHF 1'358'000.00 in bar sowie 9'000 Aktien der X. erhalten hat. Ob sich dies auf die Vermögensbesteuerung der Rekurrentin im Jahr 2002 auswirkt, kann offen gelassen werden. 3.3.3. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der vom Rechts- dienst des KStA im Rekursverfahren B.B. vertretenen Auffassung, wonach die mit Scheidungsurteil per 1. Juli 1990 zugesprochene gü- terrechtliche Abfindung von CHF 180'000.00 der Rekurrentin ebenso wenig rückwirkend auf den Tag der Trennung (1. Juli 1989) zuge- rechnet werden könne wie allfällige daraus fliessende Erträge, so dass das steuerbare Vermögen der Rekurrentin um CHF 180'000.00 zu reduzieren sei (vgl. RGE vom 11. August 1993 in Sachen B.B. betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Juli - 31. Dezember 1989). 2007 Kantonale Steuern 261 4. In Gutheissung des Rekurses sind somit die CHF 2'816'000.00 im Jahr 2001 von der Vermögensbesteuerung aus- zunehmen. 66 Grundstückgewinnsteuer; Teilveräusserung (§ 108 Abs. 1 StG). - Zur Ermittlung des Erwerbspreises eines in verschiedenen Teilen veräusserten Grundstückes ist der seinerzeitige Gesamterwerbspreis des Stammgrundstückes auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs nach objektiven Kriterien auf die veräusserte Parzelle einerseits und das zurückbehaltene Grundstück andererseits aufzu- teilen. 24. Januar 2007 in Sachen T. + R.E., 3-RV.2005.50180 Aus den Erwägungen 3. 3.1. 3.1.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstück- gewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Be- trag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 101 StG). Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwer- benden Person (§ 102 Abs. 1 StG). Unter die Anlagekosten fallen der Erwerbspreis (§ 103 StG) und die anrechenbaren Aufwendungen (§ 104 StG). Der Erwerbspreis entspricht grundsätzlich dem öffent- lich beurkundeten Kaufpreis mit "allen weiteren Leistungen" (§ 103 Abs. 1 StG). 3.1.2. Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen (§ 108 Abs. 1 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 103 StG N 11 mit Hinweis, § 108 StG N 2). Eine Teilveräusserung liegt insbeson- dere dann vor, wenn ein Stammgrundstück in verschiedene Parzellen