Sohn der Rekurrentin zum Abzug zuzulassen ist. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, durch wen der Verlust geltend zu machen ist, allein durch die Rekurrentin oder anteilsmässig durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft, und wie hoch der abzugsfähige Verlust ist. Die Angelegenheit ist daher zur Neubeurteilung an die Steuerkommission M. zurückzuweisen. 65 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts (§ 39 Abs. 2 StG). - Die Kosten für die Verglasung eines beheizbaren Balkons sind nicht abziehbar. 23. Oktober 2008 in Sachen F. + M.J., 3-RV.2007.275