Die Steuerkommission M. und das Kantonale Steueramt machen weder geltend, dass der Verkehrswert erheblich über dem Übertragungswert liege und somit eine vorgängige Privatentnahme vorzunehmen sei, noch dass eine Steuerumgehung oder ein simulierter Vertrag vorliege. Deshalb ist auf den vereinbarten Verkaufspreis abzustellen. 3.5. Die Steuerkommission M. erwähnt, dass der Sohn der Rekurrentin die Buchwerte hätte weiterführen können. Auch diesbezüglich kann auf den VGE vom 31. August 2006 in Sachen J. + E.V. (= StE 334 Steuerrekursgericht 2008