Mit dem Hinweis auf die Besteuerung der Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer kann der Abzug von eingetretenen Verlusten aus dem Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht verweigert werden. Da die Rekurrentin und ihr Mann eine Buchhaltung führten und der Verlust sich daraus ergibt, ist kein Grund ersichtlich, den Verlust nicht zum Abzug zuzulassen. Die Steuerkommission M. und das Kantonale Steueramt machen weder geltend, dass der Verkehrswert erheblich über dem Übertragungswert liege und somit eine vorgängige Privatentnahme vorzunehmen sei, noch dass eine Steuerumgehung oder ein simulierter Vertrag vorliege.