Die Regelung gemäss § 27 Abs. 4 StG führt nur zu einer eingeschränkten Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, jedoch entgegen der Ansicht der Steuerkommission M. nicht zu einer völligen Unterstellung des Verkaufs von landwirtschaftlich genutzten Grundstücke unter die Grundstückgewinnsteuer. Mit dem Hinweis auf die Besteuerung der Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer kann der Abzug von eingetretenen Verlusten aus dem Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht verweigert werden.