So hat sich denn auch das Verwaltungsgericht im genannten VGE auf § 24 lit. b Ziff. 3 aStG gestützt, wonach die eingetretenen und verbuchten Verluste zum Abzug zuzulassen sind. Diese Regelung hat sich mit dem StG nicht geändert. Die Regelung gemäss § 27 Abs. 4 StG führt nur zu einer eingeschränkten Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, jedoch entgegen der Ansicht der Steuerkommission M. nicht zu einer völligen Unterstellung des Verkaufs von landwirtschaftlich genutzten Grundstücke unter die Grundstückgewinnsteuer.