Kaufpreis als Eröffnungsbuchwert einsetzt. Dabei wurde durch das Verwaltungsgericht offen gelassen, wie sich die Rechtslage unter dem StG darbietet. 3.4. Die von der Erbengemeinschaft übertragenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zählen zweifellos zum Geschäftsvermögen. Aufgrund der klaren Regelung in § 36 Abs. 2 lit. c StG, wonach die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen abzugsfähig sind, ist nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes der Verlust aus der Veräusserung von landwirtschaftlich genutzten Grund-stücke zum Abzug zuzulassen. So hat sich denn auch das Verwaltungsgericht im genannten VGE auf § 24 lit.