3.2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen gehören (§ 36 Abs. 2 lit. c StG). 3.3. Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken anders geregelt, in dem auch der Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuer unterlag, und nicht nur die wiedereingebrachten Abschreibungen. Das aargauische Verwaltungsgericht hatte sich im VGE vom 31. August 2006 in Sachen J. + E.V. (= StE 2007 B 23.9 Nr. 9 =