StG zählen unter anderem alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dabei werden die Gewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet (§ 27 Abs. 4 StG), dass heisst die wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer. Der sogenannte Wertzuwachsgewinn, dass heisst die Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten, wird dagegen mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (§ 95 StG i.V.m. § 27 Abs. 4 StG). 3.2.