Die Steuerkommission M. hat den Kapitalverlust nicht anerkannt. Sie führt aus, die Abtretung der Liegenschaft sei zu einem Preis erfolgt, der unter dem Buchwert liege. Somit resultiere ein "Grundstückgewinnsteuerverlust", der bei der Einkommenssteuer nicht in Abzug gebracht werden könne. Zudem wurde erwähnt, dass der Sohn die Möglichkeit gehabt hätte, die Liegenschaften zu den Buchwerten zu übernehmen. 3. 3.1. Gemäss § 27 Abs. 2 StG zählen unter anderem alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.