Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ist damit nicht ausgedrückt worden. Dafür spricht auch, dass in § 30 StGV lediglich die Kriterien altersbedingt (Abs. 2) und gesundheitsbedingt (Abs. 3) definiert worden sind. Mangels zeitlicher Einschränkung ist die Besteuerung – wie im vorliegenden Sachverhalt – auch dann noch gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG möglich (entgegen der im Referat anlässlich der Steuertagung 2002 zum Thema „Ausgewählte Bereiche natürliche Personen“, Ziff.