Vor diesem Hintergrund muss auf den Sinn von ยง 45 Abs. 1 lit. f StG abgestellt werden, wonach der weggefallene Besitzesdauerabzug durch eine milde Besteuerung, vergleichbar derjenigen bei Vorsorgeleistungen, kompensiert (tarifliche Anpassung) werden soll. Eine 258 Steuerrekursgericht 2007