Eine solche lässt sich aus dem Wortlaut selbst nicht mit Sicherheit ableiten, zumal das Wort „anlässlich“ sich sowohl in Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt („Betriebsaufgabe“), als auch im Sinne von „mit der Betriebsaufgabe sachlich zusammenhängend“ interpretieren lässt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ist der Wortlaut nicht klar. Den Voten in der Kommission und im Grossen Rat folgend ist jedoch von einer „kleinlichen“ Auslegung abzusehen. Vor diesem Hintergrund muss auf den Sinn von § 45 Abs. 1 lit.