Der offenbar in der 1. Lesung noch nicht völlig durchdachte (vgl. die dargelegte Entstehungsgeschichte in der 1. Lesung) Gesetzestext wurde auf Vorschlag des Regierungsrates in der 2. Lesung des Steuergesetzes angepasst. Unverändert ist die Passage geblieben, dass eine gesundheits- oder altersbedingte Geschäftsaufgabe zu einer privilegierten Besteuerung führen soll. Auch bei der Definition dieser Elemente stand offensichtlich in der grossrätlichen Kommission ausdrücklich der Gedanke Pate, dass der Liegenschaftswert einen Bestandteil der Altersvorsorge Selbständigerwerbender bilde.