Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mindestens eine halbe IV-Rente ausgerichtet wird (§ 30 Abs. 3 StGV). Ein Fall der Grundstückgewinnsteuer (insbesondere kein Anwendungsfall von § 27 Abs. 4 StG; keine Veräusserung von land- 2007 Kantonale Steuern 257