StG den lückenlosen Nachweis der Gestehungskosten voraus. Altersbedingt ist die Geschäftsaufgabe dann, wenn der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe das 60. Altersjahr vollendet hat (§ 30 Abs. 2 StGV). Als gesundheitsbedingt gilt die Aufgabe eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber wegen erheblicher und dauernder Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr in der Lage ist, die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit fortzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mindestens eine halbe IV-Rente ausgerichtet wird (§ 30 Abs. 3 StGV).