Das gilt umso mehr, als A. und H.A. bis zur Veräusserung der Geschäftsliegenschaft an ihren Sohn das Geschäft nicht mehr weitergeführt haben. 4.2. Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifes unterliegen Kapitalgewinne, die anlässlich der alters- oder gesundheitsbedingten Aufgabe eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes bei der Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielt werden, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt und soweit er nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (§ 45 Abs. 1 lit.