Qualifikation beibehält (Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode in § 266 StG). Mit der Veräusserung von Geschäftsvermögen bei bestehendem Revers findet keine nochmalige Geschäftsaufgabe statt. Allein die steuerliche Abrechnung erfolgt wegen der steueraufschiebenden Wirkung des Revers grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Willenserklärung auf Überführung oder der Veräusserung und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufgabe (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, a.a.O., § 23 StG N 8). Der unterzeichnete Revers basiert auf der Geschäftsaufgabe per 31. Dezember 1990.