Es geht nicht mehr darum, den Betrieb für einen familieninternen Nachfolger zusammenzuhalten. Eine Liquidationsgewinnsteuer ist dann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen zu veranlagen, wenn er sein Unternehmen zum grössten Teil veräussert hat und die verbleibenden Vermögenswerte keine eigenständige Bewirtschaftung mehr erlauben (vgl. RGE vom 2. Juli 1998 in Sachen U.M.).“ Ebenso unbestritten ist, dass der mit einem altrechtlichen Revers vereinbarte Steueraufschub auch unter dem neuen Steuergesetz weiter gilt und das im Revers genannte Geschäftsvermögen diese 256 Steuerrekursgericht 2007