b aStG (Steueraufschub) zu. Werden die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte gesamthaft veräussert oder ins Privatvermögen überführt, endet der Steueraufschub. Dies gilt aber auch dann, wenn wesentliche Teile des Betriebes veräussert werden. Dann fallen die Gründe für die Anwendung von § 21 aStG weg. Es geht nicht mehr darum, den Betrieb für einen familieninternen Nachfolger zusammenzuhalten.