Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 21 aStG N 2). Das Steuerrekursgericht hat dazu ausgeführt (RGE vom 19. Mai 2005 in Sachen M.G.): „§ 21 Abs. 1 aStG geht davon aus, dass ein Betrieb nicht weitergeführt wird, aber unverändert im Eigentum des Geschäftsinhabers verbleibt. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, eine Liquidationsgewinnsteuer zu vermeiden, wenn längerfristig eine Übergabe des Betriebes in der Familie vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Eigentümer die steuerlichen Privilegien im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a (Ertragswertbesteuerung) und lit. b aStG (Steueraufschub)