A. und H.A. hätten 2003 beschlossen, die Geschäftsliegenschaft anfangs 2004 an den Sohn zu verkaufen, da sich bei H.A. ernsthafte gesundheitliche Störungen abgezeichnet hätten und deshalb zu vermuten gewesen sei, dass in diesem Zusammenhang erhebliche (Pflege-)Kosten anfallen werden. Die Veräusserung sei somit altersund gesundheitsbedingt gewesen und § 45 Abs. 1 lit. f StG anwend-