Nicht der Zeitpunkt der Aufgabe des Unternehmens sondern die Besteuerung realisierter Reserven habe im Gesetzgebungsverfahren im Vordergrund gestanden. Die Bezeichnung „Aufgabe eines Unternehmens“ sei zudem nicht präzise formuliert und schliesse bei Revers die steuerlich privilegierte Gewinnrealisation nach der durch Revers aufgeschobenen Betriebsaufgabe nicht aus. 2007 Kantonale Steuern 255