StG eingeführt worden. Der Grosse Rat habe die über die wiedereingebrachten Abschreibungen hinausgehenden Grundstückgewinne bei Gewerbebetrieben einem Sondertarif unterstellt. Als alters- und gesundheitsbedingte Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens gelte auch die Veräusserung bei bestehendem (altrechtlichem) Revers. Nicht der Zeitpunkt der Aufgabe des Unternehmens sondern die Besteuerung realisierter Reserven habe im Gesetzgebungsverfahren im Vordergrund gestanden.