Die Rekurrenten lassen dagegen vorbringen, dass sich A. und H.A. mit der Unterzeichnung des Revers eine Rückkehr zur Nutzung der Geschäftsliegenschaft auf eigene Rechnung vorbehalten hätten. Im Gesetzgebungsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die Erfassung von Liquidationsgewinnen aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften ohne jeglichen Besitzesdauerabzug zu massiven Erhöhungen der steuerlichen Lasten führe. Da Liegenschaften von Selbständigerwerbenden oft als ihre einzige Vorsorge zu betrachten seien, sei § 45 Abs. 1 lit. f StG eingeführt worden.