Kapitalgewinne, die vor oder nach der Betriebsaufgabe erzielt werden, seien „normal“ zu besteuern. Die vorgenommene Veranlagung entspreche der Praxis des KStA (Merkblatt Kapitalgewinne vom 30. November 2000; Steuertagung 2002 „Ausgewählte Bereiche natürliche Personen“). Wenn die im Rekurs vertretene Auffassung zutreffen würde, ergäben sich im Rahmen der Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG im Gesetz nicht verankerte, wesentlich weitergehende BVG-Lösungen für Selbständigerwerbende. 3.3. Die Rekurrenten lassen dagegen vorbringen, dass sich A. und H.A. mit der Unterzeichnung des Revers eine Rückkehr zur Nutzung der Geschäftsliegenschaft auf eigene Rechnung vorbehalten hätten.