wurde ausgeführt, dass die alters- oder gesundheitsbedingte Betriebsaufgabe gemäss dem aktenkundigen Revers per 1. Januar 1991 erfolgt sei. Der zu besteuernde Gewinn sei nicht anlässlich der Betriebsaufgabe sondern mit dem Verkauf der Liegenschaft an den Sohn realisiert worden. Da zwischen Betriebsaufgabe und Realisation 13 Jahre liegen, könne § 45 Abs. 1 lit. f StG nicht angewandt werden. Der Gesetzgeber habe nicht für sämtliche Gewinne die Besteuerung zum Vorsorgetarif vorgesehen. Kapitalgewinne, die vor oder nach der Betriebsaufgabe erzielt werden, seien „normal“ zu besteuern.