Sie wurden von der Vorinstanz richtigerweise als Mietzinseinnahmen besteuert. 3.4. Zusammenfassend kommt das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass dem Rekurrenten kein Steueraufschub im Sinne von § 98 StG zu gewähren ist, weil die Liegenschaft in Sch. infolge fehlender Deklaration und Besteuerung eines Eigenmietwertes aus steuerrechtlicher Sicht nicht als selbstbewohnt gilt. 2006 Kantonale Steuern 313