kein Steueraufschub gemäss § 98 StG gewährt werden, denn er hat es unterlassen, in der Steuererklärung 2002 für den Zeitraum, in welchem er angeblich die Liegenschaft in Sch. selbstbewohnte, einen Eigenmietwert zu deklarieren (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2002, Ziff. 6.1 [Eigenmietwert Eigenheim]) bzw. die Veranlagungsbehörde um die Festsetzung eines Eigenmietwertes zu ersuchen, weil mit der Neuschätzung vom 8. Januar 1999 (wegen damals fehlendem Selbstbewohnen) kein Eigenmietwert eröffnet wurde. Da der Rekurrent dies unterlassen hat (was ein weiteres Indiz gegen ein Selbstbewohnen ist), wurde bei ihm im Jahr 2002 für die Liegenschaft in Sch. kein Eigenmietwert besteuert.