Der Rekurrent wendet dagegen ein, er habe ab März 2002 das Erdgeschoss seiner Liegenschaft in Sch. bewohnt, mit der Absicht, nach Beendigung des Umbaus das ganze Zweifamilienhaus zu beziehen, sein Büro in S. in das Obergeschoss zu zügeln und erst dann die Schriften in Sch. zu hinterlegen. Selbst wenn das zutreffen sollte, was offen gelassen werden kann, könnte dem Rekurrenten betreffend dem Verkauf der Liegenschaft in Sch. kein Steueraufschub gemäss § 98 StG gewährt werden, denn er hat es unterlassen, in der Steuererklärung 2002 für den Zeitraum, in welchem er angeblich die Liegenschaft in Sch.