Selbstgenutzt ist eine Wohnliegenschaft, wenn sie deren Eigentümer(in) allein oder zusammen mit einer Partnerin/einem Partner oder der eigenen Familie tatsächlich selber bewohnt. In der Literatur und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass der Steuerpflichtige am Ort der „alten“ und der „neuen“ Liegenschaft seinen zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt haben bzw. haben muss (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 98 StG N 6; F. Richner/W. Frei/ S. Kaufmann/H.U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 216 N 324 und 331 f.; StE 2002 B 42.38 Nr. 21;