2. 2.1. Mit Kaufvertrag vom 22. August 1997 kaufte der Rekurrent von A.H. die Liegenschaft GB Sch. Nr. 930 zum Preis von pauschal Fr. 300'000.--. Mit Kaufvertrag vom 24. September/1. Oktober 2002 verkaufte er diese Liegenschaft für pauschal Fr. 420'000.-- an die X. 2.2. Mit Verfügung vom 11. August 2005 veranlagte die Steuerkommission Sch. den Rekurrenten zu einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 69'196.-- (Veräusserungserlös Fr. 420'000.-- ./. Erwerbspreis Fr. 300'000.-- ./. Aufwendungen Fr. 50'804.--), was bei einer massgebenden Besitzesdauer von 6 Jahren und einem Steuersatz von 30 % einen Steuerbetrag von Fr. 20'758.-- ergab.